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   VG Augsburg, 17.12.2013 - Au 3 K 13.1248   

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VG Augsburg, 17.12.2013 - Au 3 K 13.1248 (https://dejure.org/2013,43117)
VG Augsburg, Entscheidung vom 17.12.2013 - Au 3 K 13.1248 (https://dejure.org/2013,43117)
VG Augsburg, Entscheidung vom 17. Dezember 2013 - Au 3 K 13.1248 (https://dejure.org/2013,43117)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Abiturprüfung; Kolloquium

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 18.93

    Prüfungsrecht - Bewertung - Begründung - Fürsorgepflicht - Berufsfreiheit -

    Auszug aus VG Augsburg, 17.12.2013 - Au 3 K 13.1248
    Angesichts des allgemeinen Erfahrungssatzes, dass sich ein Prüfer nach zwei Monaten schon nicht mehr an den genauen Ablauf der Prüfung erinnern kann, ist damit in der Regel eine Neubewertung einer abgelegten mündlichen Prüfung nicht möglich (BVerwG, U.v. 6.9.1995 - 6 C 18/93 - BVerwGE 99, 185).

    Denn anders als bei schriftlichen Prüfungen ist es den Prüfern bei mündlichen Prüfungen zwar erlaubt, schon während der laufenden Prüfung auf die Beiträge der Prüflinge positiv oder negativ zu reagieren, wodurch sich die Anforderungen an die spätere Begründung der Prüfungsentscheidung verringern können (BVerwG, U.v. 6.9.1995 - 6 C 18/93 - BVerwGE 99, 185/193).

    Der Anspruch auf Überdenken besteht jedoch nur insoweit, wie der Kläger seine Einwände gegen die Bewertung hinreichend substantiiert hat (vgl. BVerwG, U.v. 6.9.1995 - 6 C 18/93 - BVerwGE 99, 185).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VG Augsburg, 17.12.2013 - Au 3 K 13.1248
    Den Prüfern steht bei prüfungsspezifischen Entscheidungen ein Bewertungsspielraum zu, der gerichtlich nur begrenzt überprüfbar ist (grundlegend BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - BVerfGE 84, 34; B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 - BVerfGE 84, 59).

    Zwar hat der Prüfling grundsätzlich auch Anspruch auf Durchführung eines rechtzeitigen, wirkungsvollen Überdenkungsverfahrens, das als verwaltungsinternes Kontrollverfahren dazu dient, dass sich die Prüfer mit Einwendungen und Gegenvorstellungen des Prüflings auseinandersetzen (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34).

  • BVerwG, 25.03.2003 - 6 B 8.03

    Diplomvorprüfung; Einzelnote; Teilprüfung; Verwaltungsakt.

    Auszug aus VG Augsburg, 17.12.2013 - Au 3 K 13.1248
    Vielmehr ging die Schule nach den Ausführungen im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid davon aus, mit dem Schreiben vom 14. Juni 2013 verbindlich mitgeteilt zu haben, dass der Kläger die Abiturprüfung nicht bestanden hat, so dass diese Mitteilung hier zugunsten des Klägers ausnahmsweise als Verwaltungsakt anzusehen ist, weil ihr vorliegend eine selbständige rechtliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.2003 - 6 B 8/03 - DVBl 2003, 871; Niehus/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 815 ff.).

    Das Gericht ist, wenn das Vorbringen des Prüflings hierzu keinen Anlass bietet, nicht gehalten, auch weitere Elemente der Prüfung nachzuprüfen (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1994 - DVBl. 1994, 1356; B.v. 25.3.2003 - DVBl. 2003, 871/872).

  • VGH Bayern, 21.12.2009 - 7 ZB 09.1963

    Ärztliche Vorprüfung; klinische Bezüge; mangelndes "Feedback" des Prüfers;

    Auszug aus VG Augsburg, 17.12.2013 - Au 3 K 13.1248
    Zudem kann in dem bloßen Unterlassen einer "Rückmeldung" des Prüfers zu den gegebenen Antworten noch kein Fairnessverstoß gesehen werden (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2009 - 7 ZB 09.1963 - BayVBl 2010, 375).

    Eine derartige Verpflichtung lässt sich auch nicht aus Art. 25 BayVwVfG oder aus der prüfungsrechtlichen Fürsorgepflicht ableiten (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2009 - 7 ZB 09.1963 - BayVBl 2010, 375 m.w.N.).

  • BVerwG, 21.03.2012 - 6 C 19.11

    Prüfungsrecht; Verfahrensregelungen; Sanktionierung von Prüferbeeinflussungen;

    Auszug aus VG Augsburg, 17.12.2013 - Au 3 K 13.1248
    Diese "Kontaktaufnahmen" waren demnach hier nicht geeignet, die Unbefangenheit des Erstprüfers im vorgenannten Sinne zu beeinträchtigen bzw. den nachfragenden Prüflingen einen einseitigen Informations- und Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2012 - 6 C 19/11 - NvwZ 2012, 1188).
  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus VG Augsburg, 17.12.2013 - Au 3 K 13.1248
    Jedoch haben die Gerichte zu prüfen, ob die Prüfer anzuwendendes Recht, einschließlich der Verfahrensvorschriften, verkannten, gegen allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verstoßen haben, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgingen oder den Antwortspielraum des Prüflings missachteten, da eine richtige oder zumindest vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete fachliche Ansicht des Prüflings nicht als falsch bewertet werden darf, nur weil der Prüfer anderer Auffassung ist (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.1992 - 6 C 3/92 - BVerwGE 91, 262).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84

    Mulitple-Choice-Verfahren

    Auszug aus VG Augsburg, 17.12.2013 - Au 3 K 13.1248
    Den Prüfern steht bei prüfungsspezifischen Entscheidungen ein Bewertungsspielraum zu, der gerichtlich nur begrenzt überprüfbar ist (grundlegend BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - BVerfGE 84, 34; B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 - BVerfGE 84, 59).
  • BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 5.93

    Anforderungen an die Anfechtung einer juristischen Staatsprüfung -

    Auszug aus VG Augsburg, 17.12.2013 - Au 3 K 13.1248
    Das Gericht ist, wenn das Vorbringen des Prüflings hierzu keinen Anlass bietet, nicht gehalten, auch weitere Elemente der Prüfung nachzuprüfen (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1994 - DVBl. 1994, 1356; B.v. 25.3.2003 - DVBl. 2003, 871/872).
  • BVerwG, 11.04.1996 - 6 B 13.96

    Prüfungsrecht: Kein Anspruch auf Neubewertung einer fehlerhaften mündlichen

    Auszug aus VG Augsburg, 17.12.2013 - Au 3 K 13.1248
    Denn es käme bei einer Neubewertung nicht nur auf den Verlauf der Prüfung in groben Zügen an, sondern auch darauf, wie schnell der Prüfling das Wesentliche des Prüfungsstoffs erfasst hat, wie sicher er in seinen Darlegungen war und ob seine Antworten nur zögerlich oder auf Grund von Hilfen der Prüfer erfolgten (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.1996 - 6 B 13/96 - NVwZ 1997, 502).
  • BVerfG, 14.02.1996 - 1 BvR 961/94

    Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG an die

    Auszug aus VG Augsburg, 17.12.2013 - Au 3 K 13.1248
    Bei der Niederschrift handelt es sich um kein vollständiges Wortprotokoll - was nicht zu beanstanden und auch verfassungsrechtlich nicht geboten ist (vgl. BVerfG, B.v. 14.2.1996 - 1 BvR 961/94 - BayVBl 1996, 335), so dass die Möglichkeit, dass Fragen oder Antworten nicht dokumentiert wurden, nicht ausgeschlossen werden kann.
  • VGH Hessen, 08.02.2000 - 8 UZ 4400/99

    Prüfung: Unverzüglichkeit einer Befangenheitsrüge

  • VGH Bayern, 28.09.2009 - 7 ZB 08.2277

    Klage auf Verbesserung einer einzelnen Zeugnisnote; Realschule; Abschlusszeugnis;

  • OVG Niedersachsen, 19.08.2015 - 2 LB 276/14

    Pflicht zur Bekanntgabe von Einzelnoten bei einer Vergabe von Einzelnoten nach

    Selbst wenn eine mündliche Erläuterung nicht stattgefunden hat, kann er substantiierte Einwendungen anhand der Niederschrift zum Prüfungsunterricht erheben; dazu müssen sich - wie auch der Beklagte selbst betont - die Ausschussmitglieder im Rahmen ihres Erinnerungsvermögens (vgl. hierzu aus jüngerer Zeit etwa VG Dresden, Beschl. v. 11.2.2010 - 5 L 24/10 -, juris Rdnr. 53; VG Augsburg, Urt. v. 17.12.2013 - Au 3 K 13.1248 -, juris Rdnr. 23) verhalten.
  • VG München, 07.02.2022 - M 3 E 21.6375

    Überspringen einer Jahrgangsstufe an der Grundschule - Aufnahme an das Gymnasium

    Ein bei der Leistungserhebung unterlaufener Fehler lässt sich auch nicht durch eine Änderung des Bewertungsmaßstabes oder durch Zugrundelegung fiktiver Leistungen ausgleichen (Jeremias in Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 500; OVG NW B.v. 30.10.2014 - 19 B 1055/14 - juris Rn. 19; VG Augsburg U.v. 17.12.2013 - Au 3 K 13.1248 - juris Rn. 22).
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